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   VG Berlin, 18.05.2017 - 13 L 178.17   

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VG Berlin, 18.05.2017 - 13 L 178.17 (https://dejure.org/2017,72602)
VG Berlin, Entscheidung vom 18.05.2017 - 13 L 178.17 (https://dejure.org/2017,72602)
VG Berlin, Entscheidung vom 18. Mai 2017 - 13 L 178.17 (https://dejure.org/2017,72602)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2012 - 10 A 2037/11

    Erteilung einer Baugenehmigung unter Missachtung der Belange des Denkmalschutzes

    Auszug aus VG Berlin, 18.05.2017 - 13 L 178.17
    Dabei besteht das Anfechtungsrecht des Drittbetroffenen nur, wenn die zu schützende Beziehung zwischen dem Denkmal und seiner engeren Umgebung von einigem Gewicht für den dem Denkmal innewohnenden Denkmalwert ist und überdies das umstrittene Vorhaben nach seiner Art und Ausführung zumindestens objektiv geeignet ist, den Denkmalwert wesentlich herabzusetzen (OVG Münster, BauR 2012, 1781 , vgl. auch VG Berlin, 13. Kammer, Beschluss vom 15. März 2012 - VG 13 L 218.11-, Seite 8f des amtlichen Abdrucks für eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung; das Erfordernis einer erheblichen (qualifizierten) Beeinträchtigung ausdrücklich offen lassend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2012 - OVG 10 S 21.12 - Seite 6 des amtlichen Abdrucks).

    Vielmehr ist hier der Denkmalschutz im Wesentlichen auf den Substanzschutz des Baudenkmals (OVG Münster, BauR 2012, 1781 Rn 62) orientiert, der eben nur nicht durch die Umgebungsbebauung wesentlich beeinträchtigt werden darf.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.03.2014 - 10 S 13.12

    Vorläufiger Rechtschutz eines Denkmaleigentümers gegen ein Bauvorhaben;

    Auszug aus VG Berlin, 18.05.2017 - 13 L 178.17
    Dementsprechend ist nach Lage der Dinge dem Bauherrn, der in unmittelbarer Umgebung eines Denkmals eine bauliche Anlage errichten will, nach dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme ein erhöhtes Maß an Rücksichtnahme gegenüber der denkmalgeschützten Bebauung in der Umgebung zuzumuten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2014 - OVG 10 S 13.12).

    Mit der dem Beschluss des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 11. März 2014 - OVG 10 S 13.12 - zu Grunde liegenden Fallgestaltung ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2012 - 10 S 21.12

    Vorläufiger Rechtsschutz eines Eigentümers eines Denkmals gegen ein Bauvorhaben;

    Auszug aus VG Berlin, 18.05.2017 - 13 L 178.17
    Dabei besteht das Anfechtungsrecht des Drittbetroffenen nur, wenn die zu schützende Beziehung zwischen dem Denkmal und seiner engeren Umgebung von einigem Gewicht für den dem Denkmal innewohnenden Denkmalwert ist und überdies das umstrittene Vorhaben nach seiner Art und Ausführung zumindestens objektiv geeignet ist, den Denkmalwert wesentlich herabzusetzen (OVG Münster, BauR 2012, 1781 , vgl. auch VG Berlin, 13. Kammer, Beschluss vom 15. März 2012 - VG 13 L 218.11-, Seite 8f des amtlichen Abdrucks für eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung; das Erfordernis einer erheblichen (qualifizierten) Beeinträchtigung ausdrücklich offen lassend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2012 - OVG 10 S 21.12 - Seite 6 des amtlichen Abdrucks).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2009 - 10 S 5.09

    Vorverlagerung des maßgebenden Zeitpunktes für die Verwirkung des

    Auszug aus VG Berlin, 18.05.2017 - 13 L 178.17
    Dies setzt bei der durch § 212 a Abs. 1 BauGB getroffenen Wertentscheidung des Gesetzgebers einen offensichtlich gegebenen nachbarlichen Abwehranspruch voraus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. April 2009 - OVG 10 S 5.09 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2011 - 2 S 93.10

    Neubau einer Sporthalle neben denkmalgeschütztem Herrenhaus in Groß Kreutz

    Auszug aus VG Berlin, 18.05.2017 - 13 L 178.17
    Hinzutretende bauliche Anlagen müssen sich aber an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat und dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welche dieses Denkmal verkörpert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2011 - OVG 2 S 93.10 -, juris, Rn. 12).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.08.2014 - 10 S 57.12

    Vorläufiger Rechtsschutz eines Dritten gegen ein Bauvorhaben; Parkplatz;

    Auszug aus VG Berlin, 18.05.2017 - 13 L 178.17
    Entscheidend ist also, dass der Antragsteller als Dritter dargelegt hat, dass ihm ein Abwehrrecht gegen das genehmigte Bauvorhaben zusteht, d. h. dieses gegen eine drittschützende Norm verstößt, wobei es im einstweiligen Rechtsschutzverfahren darauf ankommt, dass bei summarischer Prüfung zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Baugenehmigung mit Blick auf die Rechte des Dritten bestehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. August 2014 - OVG 10 S 57.12 -).
  • OVG Berlin, 06.03.1997 - 2 B 33.91

    Baudenkmal; Öffentliches Interesse; Erhaltungsinteresse ; Bauliche Veränderungen;

    Auszug aus VG Berlin, 18.05.2017 - 13 L 178.17
    Städtebauliche Gründe im Sinne des Denkmalschutzes sind gegeben, wenn stadtbaugeschichtliche oder stadtentwicklungsgeschichtliche Unverwechselbarkeiten vorliegen, die entweder auf eine einheitliche Planung zurückzuführen oder aus anderen Gründen im Laufe der Zeit zusammengekommen sind und einem Bauwerk als historischen Bestandteil einer konkreten städtebaulichen Situation eine stadtbildprägende Bedeutung verleihen, so dass es charakteristischerweise zum überlieferten Bestand gehört (OVG Berlin, Urteil vom 6. März 1997 - 2 B 33.91 - NVwZ-RR 1997, 591).
  • VG Berlin, 15.03.2012 - 13 L 218.11

    Drittschutz aus denkmalrechtlichem Umgebungsschutz

    Auszug aus VG Berlin, 18.05.2017 - 13 L 178.17
    Dabei besteht das Anfechtungsrecht des Drittbetroffenen nur, wenn die zu schützende Beziehung zwischen dem Denkmal und seiner engeren Umgebung von einigem Gewicht für den dem Denkmal innewohnenden Denkmalwert ist und überdies das umstrittene Vorhaben nach seiner Art und Ausführung zumindestens objektiv geeignet ist, den Denkmalwert wesentlich herabzusetzen (OVG Münster, BauR 2012, 1781 , vgl. auch VG Berlin, 13. Kammer, Beschluss vom 15. März 2012 - VG 13 L 218.11-, Seite 8f des amtlichen Abdrucks für eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung; das Erfordernis einer erheblichen (qualifizierten) Beeinträchtigung ausdrücklich offen lassend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2012 - OVG 10 S 21.12 - Seite 6 des amtlichen Abdrucks).
  • VG Karlsruhe, 04.12.2020 - 12 K 4627/19

    Bei der Bewertung der Zumutbarkeit im Rahmen des bauplanungsrechtlichen

    Handelt es sich etwa um ein befreiungsbedürftiges und zudem möglicherweise nicht befreiungsfähiges Vorhaben, so kann die Schwelle rücksichtsloser Betroffenheit des Nachbarn schon bei Nachteilen von etwas geringerer Intensität erreicht sein als dann, wenn das beanstandete Vorhaben mit den Regelfestsetzungen des betreffenden Bebauungsplans übereinstimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 - juris, Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. November 2007 - 3 S 1923/07 - juris, Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2018 - OVG 10 S 41.17 - juris, Rn. 19; VG Berlin, Beschluss vom 18. Mai 2017 - 13 L 178.17 - juris, Rn. 19).

    Schließlich kann bei der Bewertung der Zumutbarkeit auch der städtebauliche Belang des Denkmalschutzes (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 5, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) zu berücksichtigen sein, da es nach den Umständen des Einzelfalles auch darauf ankommen kann, ob in der Umgebung des Vorhabens gesteigert schutzwürdige bauliche Anlagen vorhanden sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 11. März 2014 - OVG 10 S 13.12 - juris, Rn. 13, und vom 26. Oktober 2018 - OVG 10 S 41.17 - juris, Rn. 20; VG Berlin, Beschlüsse vom 15. März 2012 - 13 L 218.11 - juris, Rn. 29, und vom 18. Mai 2017 - 13 L 178.17 - juris, Rn. 19; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 138. EL Mai 2020, § 34, Rn. 51; Beckmann, GR 2014, 556 Ë‚557˃).

    Dementsprechend ist nach Lage der Dinge dem Bauherrn, der in unmittelbarer Umgebung eines Denkmals eine bauliche Anlage errichten will, nach dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme ein erhöhtes Maß an Rücksichtnahme gegenüber der denkmalgeschützten Bebauung in der Umgebung zuzumuten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 11. März 2014 - OVG 10 S 13.12 - juris, Rn. 13, und vom 26. Oktober 2018 - OVG 10 S 41.17 - juris, Rn. 20; VG Berlin, Beschlüsse vom 15. März 2012 - 13 L 218.11 - juris, Rn. 29, und vom 18. Mai 2017 - 13 L 178.17 - juris, Rn. 19; Beckmann, GR 2014, 556 Ë‚557˃).Wann eine solche erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit vorliegt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. VG Neustadt, Urteil vom 12. März 2019 - 5 K 1035/18.NW - juris).

  • VG Berlin, 23.01.2020 - 13 L 326.19

    Berlin-Lichterfelde: Bau einer Flüchtlingsunterkunft darf weiter gehen

    Dabei muss sich die Entscheidung der Denkmalbehörde über die Genehmigung baulicher Änderungen an der Anlage oder in deren Umgebung kategorienadäquat an der jeweiligen denkmalschutzrechtlichen Bedeutungskategorie orientieren (VG Berlin, Beschluss vom 18. Mai 2017 - 13 L 178.17 - juris Rn. 14 m.w.N.).
  • VG Berlin, 22.05.2019 - 13 K 91.18

    Anfechtung einer denkmalrechtlichen und erhaltungsrechtlichen Genehmigung für ein

    Dabei muss sich die Entscheidung der Denkmalbehörde über die Genehmigung baulicher Änderungen an der Anlage oder in deren Umgebung kategorienadäquat an der jeweiligen denkmalschutzrechtlichen Bedeutungskategorie orientieren (VG Berlin, Beschluss vom 18. Mai 2017 - 13 L 178.17 - juris Rn. 14 m.w.N.).
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